Satzung
des Fördervereins der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl e.V.
in der Fassung vom 04.05.2015
§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl e.V.“.Werdohl e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 58791 Werdohl.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 | Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen örderung der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl, insbesondere bei deren Aufgaben in der KinderKirchengemeinde Werdohl, insbesondere bei deren Aufgaben in der Kinder–, Jugend, Jugend– und Familienarbeit. Darüber hinaus können auch sonstige kircund Familienarbeit. Darüber hinaus können auch sonstige kirchliche Zwecke gefördert hliche Zwecke gefördert werden.werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in deren jeweils des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in deren jeweils gültiger Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Abs. 1 AO tätig, der seine Mittel gültiger Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Abs. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Evangelischen Kirausschließlich zur Förderung der Evangelischen Kirchengemeindchengemeinde Werdohl verwendet.e Werdohl verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Vergütungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben Mitglieder keine Vergütungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Ersatz keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sihrer Auslagen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, stellt keine ind, stellt keine Vergütung oder Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift dar.Vergütung oder Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift dar.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.begünstigt werden.
§ 3 | Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristisMitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder che Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.fördern.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Antragstellern die Gründe einer
Vorstand ist nicht verpflichtet, Antragstellern die Gründe einer etwaigen Ablehnung etwaigen Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein ist ausgeschlossen.mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein ist ausgeschlossen. - Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. KünMitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Kündigungen digungen müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie sind unter Einhaltung müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie sind unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprGrund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, ochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ein wichtiger Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird. Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird. Über den Ausschluss entsÜber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem cheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll die Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor der Entscheidung betroffenen Mitglied soll die Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor der Entscheidung des Vorstandes zu äußern.des Vorstandes zu äußern.
- Bei Beendigung einer Mitgliedschaft –– egal aus welchem Grund egal aus welchem Grund –– erlöschen alle erlöschen alle Ansprüche uAnsprüche und Rechte aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Geldnd Rechte aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Geld– oder Sachspenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der oder Sachspenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen und das Material des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmdes Vereins im Rahmen ihrer en ihrer Zweckbestimmungen teilzunehmen.Zweckbestimmungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder erfüllen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Interessen und Bestrebungen des Vereins in der VereinsarbeiInteressen und Bestrebungen des Vereins in der Vereinsarbeit nt nach Kräften zu ach Kräften zu unterstützen.unterstützen
§ 5 | Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.r Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Teile des Beitrages können auf Wunsch des Mitglieds festgesetzt. Teile des Beitrages können auf Wunsch des Mitglieds zweckgebunden zweckgebunden entrichtet werden.entrichtet werden.
§ 6 | Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7 | Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzendendem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzendendem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/indem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/indem/der Kassierer/in
e) bis zu 3 Beisitzernbis zu 3 Beisitzern - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gevertreten den Verein gerichtlicrichtlich und außergerichtlich.h und außergerichtlich.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören. Sie werden auf Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von VVorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleiben die orstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorkommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. So berufene Vorstandsmitglieder standsmitglied zu berufen. So berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächstebleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.n Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Orgdie Satzung einem anderen Organ des Vereins übertraan des Vereins übertragen sind.gen sind.
- Der/die Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorseinberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.tandsmitglieder dies verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mimindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren ndestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren (auch per Fax oder Email) sind zulässig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (auch per Fax oder Email) sind zulässig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder daran teilnimmt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse daran teilnimmt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird eiwird ein Protokoll gefertigt, welches von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu n Protokoll gefertigt, welches von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.unterzeichnen ist.
§ 8 | Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.us den Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie soll nach Möglichkeit im ersten im ersten Viertel des Jahres stattfinden.Viertel des Jahres stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandesvon einem anderen Mitglied des Vorstandes nnach § 26 BGB mindestens zwei Woach § 26 BGB mindestens zwei Wochen chen vor dem Versammlungstermin schriftlich unvor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einter Angabe der Tagesordnung einberufen. berufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätesAnträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammtens eine Woche vor der Versammlung der/dem lung der/dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Vorstandsmitgli1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Vorstandsmitglied, welches die ed, welches die Versammlung einberufen Versammlung einberufen hat, schriftlich einzureichen.hat, schriftlich einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB geleitet. Ist kein einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bVorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.estimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, sofern sie das sechzehnte Lebensjahr volsofern sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur lendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung von Spersönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.timmrechten ist ausgeschlossen.
- Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der erschienBeschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei enen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾ Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾ der anweder anwesenden Mitglieder erforderlich.senden Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Wenn mehrere Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, dieNiederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.Niederschrift einzusehen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Den Kassenprüfern obliegt die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Diese erstatten der MitgliederversaKontrolle der Rechnungsführung. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.mmlung Bericht.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 3/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe muss der Vorsitzende unter Angabe der vorgeschlagenen Zwecks und der Gründe muss der Vorsitzende unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 | Auflösung des Vereins
- Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB Liquidatoren, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung Vorstands gem. § 26 BGB Liquidatoren, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt. Jeweils 2 Liquidatoren vertreten den Vandere Liquidatoren bestellt. Jeweils 2 Liquidatoren vertreten den Verein gemeerein gemeinsam.insam.
- Bei der Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Ev. Kirchengemeinde Werdohl, die es unmittelbar und Vereinsvermögen an die Ev. Kirchengemeinde Werdohl, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung ihrer Kinder, Jugendausschließlich für die Förderung ihrer Kinder, Jugend– und Familienarbeit verwenden und Familienarbeit verwenden muss.
§ 10 | Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde gem. § 23 der bis dahin geltenden Satzung am 04. Mai 2015 durch den Vorstand beschlossen.2015 durch den Vorstand beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung in das Vereinsregisgegenüber der bisher geltenden Fassung in das Vereinsregister eingetragen werden.ter eingetragen werden.
Werdohl, Mai 2015
Dirk Grzegorek / Lars Winzer
(1. Vorsitzender und Versammlungsleiter) / (Schriftführer)